Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Informationssicherheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
InfoSiG NRW§ 14 Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik
Stand: 26.08.2026
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 gegenüber den an das Landesverwaltungsnetz angeschlossenen Behördendie erforderlichen Anordnungen treffen oder Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die Informationstechnik abzuwehren. Es trifft Anordnungen und ergreift Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erst nach Ablauf einer zuvor gesetzten, angemessenen Frist. Es darf nur im Einvernehmen mit der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde Anordnungen treffen oder Maßnahmen vornehmen. Von der Einhaltung der Vorgaben der Sätze 2 und 3 kann das für Digitalisierung zuständige Ministerium absehen, wenn zur Gefahrenabwehr unverzügliches Handeln erforderlich ist.